Satzung

Vereinssatzung des Vereins Return Suchtselbsthilfe e.V. Dortmund
In der Fassung vom 02. März 2024

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein trägt den Namen

    Return-Suchtselbsthilfe e. V. Dortmund

  2. Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz "eingetragener Verein" in der abgekürzten Form "e.V.".
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Dortmund.
  4. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dortmund eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.

    1. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
    3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    4. Der Verein wird tätig in praktischer Ausübung christlicher Nächstenliebe im Sinne der Diakonie als Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung und Unterstützung der Selbsthilfe von Suchtkranken mit dem Ziel einer dauerhaften Festigung ihrer Abstinenz und Suchfreiheit. Die Betreuung und Beratung der Angehörigen von Suchtkranken gehört ebenfalls zum Aufgabenprofil. Er wirkt an der Lösung von Suchtproblemen im Rahmen eines zeitgemäßen Behandlungsverbundes mit. Die Mitgliedschaft ist nicht an die Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft gebunden.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Information, Beratung und langfristige Betreuung von Suchtkranken und ihren Angehörigen. Soweit erforderlich, geschieht dies in Zusammenarbeit mit Fachkliniken und Beratungsstellen. Diese Leistungen werden unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft gewährt. In der Öffentlichkeit wirkt der Verein aufklärend über die persönliche und gesellschaftliche Bedeutung einer abstinenten/ suchtfreien Lebensführung.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede juristische oder natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt (§ 2).
  2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
  3. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen nur zum Schluss eines Kalendervierteljahres zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

    Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss entscheidet nach Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Versammlung mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss eines Mitglieds wird sofort mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich mittels Einschreiben mit Rückschein bekannt gemacht werden.

    Streichung

    Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolg, wenn das Mitglied mit 6 fortlaufenden Monatsbeiträgen in Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 3 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte, dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§ 4 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 6). Zur Festsetzung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Weitere Details regelt die Geschäftsordnung des Vereins.

§ 5 Vorstand

  1. Der Verein hat einen Vorstand. Der Vorstand setzt sich aus 3 Mitgliedern zusammen.
  2. Der Vorstand ist Vertretungsorgan des Vereins im Sinne des § 26 BGB. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam.

    Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 3.000,00 € (in Worten: dreitausend Euro) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren bestellt, Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen,

    1. wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens
    2. einmal jährlich, möglichst in den ersten 3 Monaten des Kalenderjahres,
    3. bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen 3 Monaten.
  2. In dem Jahr, in dem keine Vorstandswahl stattfindet, hat der Vorstand, der nach Absatz 1 b) zu berufener Versammlung einen Jahresbericht und eine Jahresabrechnung vorzulegen und die Versammlung über die Entlastung des Vorstandes Beschluss zu fassen.

    1. Mitgliederversammlungen finden grundsätzlich als Präsenzveranstaltungen statt. Der Vorstand kann beschließen, dass die Mitgliederversammlung ausschließlich als virtuelle Versammlung in Form einer onlinebasierten Videoversammlung oder als Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung (hybride Mitgliederversammlung) stattfindet. Ohne einen entsprechenden Vorstandsbeschluss haben die Mitglieder keinen Anspruch darauf, virtuell an einer Präsenzversammlung teilzunehmen.

      Teilnahme- und stimmberechtigte Personen, die online an der virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung teilnehmen, wird durch geeignete technische Vorrichtungen die Möglichkeit gegeben, virtuell an der Versammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auf elektronischem Wege auszuüben. Die Einzelheiten zur Registrierung und Gewährleistung der Zugangsberechtigung und Ausübung des Stimmrechts können in der Geschäftsordnung geregelt werden. Die Auswahl der technischen Rahmenbedingungen (z.B. die Auswahl der, zu verwendenden Software bzw. Programme) legt der Vorstand per Beschluss fest.

      Technische Widrigkeiten, die zu einer Beeinträchtigung bei der Teilnahme oder bei der Stimmrechtsausführung führen, berechtigen die teilnahme- und stimmberechtigten Personen nicht dazu, gefasste Beschlüsse und vorgenommene Wahlen anzufechten, es sei denn, die Ursache der technischen Widrigkeiten ist dem Verantwortungsbereich des Vereins zuzurechnen,

      im Übrigen gelten für die virtuelle bzw. hybride Mitgliederversammlung die Vorschriften über die Mitgliederversammlung sinngemäß.
  3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich (per Post oder elektronisch z.B. per Mail) unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen zu berufen.
  4. Die Berufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (Tagesordnung) bezeichnen.
  5. Die Frist beginnt mit dem Tage der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.
  6. Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung,
  7. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 2/3 der Vereinsmitglieder erforderlich.
  8. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Abs. 2 nicht beschlussfähig, So ist vor Ablauf von 4 Wochen seit - dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, Die weitere Versammlung darf frühestens 3 Monate nach dem 1. Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls Spätestens 4 Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

    Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.

    Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlussfähig.

    Beschlussfassung

    Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

    Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder des Zwecks des Vereins gem. § 2 enthält, ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

    Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

    Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

    Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

    Auflösung

    Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung entsprechend der Satzung aufgelöst werden.

    Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, bzw. der Gemeinnützigkeit fällt das Vermögen des Vereins der Fachstelle Sucht des Diakonischen Werkes in Dortmund, Rolandstr. 19, 44145 Dortmund zu, die es unmittelbar und ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 7 Vergütung der Tätigkeit der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeiter

Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.

  1. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalt und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig.
  2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Haushaltslage Aufträge und Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Honorierung an Dritte vergeben (z. B. Honorare für Referenten).
  3. Im Übrigen haben diie Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
  4. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.

§ 8 Schriftform von Beschlüssen

Die in den Vorstandsitzungen, Sitzungen des erweiterten Vorstandes und Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und dem Schrift- bzw. Protokollführer zu unterzeichnen.

Dortmund, den 03. März 2024