Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Vereins Return-Suchtselbsthilfe e.V. Dortmund vom 15. Dezember 2023

§ 1 Aufgaben

Die Geschäftsordnung gilt neben der Satzung des Vereins "Return-Suchtselbsthilfe e. V. Dortmund" als Regelwerk. Die Geschäftsordnung soll den Vorstand bei seiner täglichen Arbeit unterstützen.

§ 2 Gültigkeit

  1. Die Geschäftsordnung muss vor der erstmaligen Verabschiedung sowie vor jeder Änderung, durch die stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammiung des Vereins "Return- Suchtseibsthilfe e. V. Dortmund" bestätigt werden. Dazu ist die einfache Mehrheit der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung ausreichend.
  2. Die Geschäftsordnung verliert nach dieser Zustimmung die Gültigkeit nur durch:

    1. Auflösung des Vereins
    2. Abstimmung durch die Mitgliederversammlung
  3. Das Änderungsdatum der Geschäftsordnung definiert die jeweils gültige Fassung der Geschäftsordnung. Vorherige Versionen der Geschäftsordnung verlieren ihre Gültigkeit.

§ 3 Vorstandsarbeit

  1. Der Vorstand besteht aus drei ordentlichen Vorstandsmitgliedern. Diese teilen in einer der ersten Vorstandssitzungen die unten aufgeführten Aufgaben untereinander auf und dokumentieren dies im Protokoll. Der Vorstand ist berechtigt, Teilaufgaben an Dritte zu übertragen. Die Verantwortung für diese Aufgaben verbleibt beim Vorstand.
  2. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit aus dem Vorstand aus, kann der Vorstand ein Vereinsmitglied nachnominieren.
  3. Aufgaben des Vorstandes

    • Gewährleistet die Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke
    • Repräsentiert den Verein nach außen
    • Erarbeitet die zukunftssichere Planung des Vereins
    • Ist für die Erstellung, Planung und Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen verantwortlich
    • Führt die Kasse und sämtliche Konten des Vereins nach den Grundsätzen einer ordentlichen Buchführung
    • Erstellt den Jahresabschluss
    • Prüft die Möglichkeiten von Spenden Dritter und setzt sich aktiv für die Beschaffung von Spendengeldern ein
    • Pflege der Homepage und der sozialen Medien
    • Führt die Liste der Vereinsmitglieder
    • In Zusammenarbeit mit dem Kassenwart sorgt er für die ordnungsgemäße Erhebung der Mitgliedsbeiträge
    • Protokollierung der (erweiterten) Vorstandssitzungen sowie der Mitgliederversammlungen
    • Führung des Vereinsarchivs

§ 4 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

    1. Vorstand
    2. Ggf. Beisitzende (durch die Mitgliederversammlung gewählt)
    3. Interessierte und engagierte Vereinsmitglieder
  2. Beisitzende und interessierte Vereinsmitglieder beraten und unterstützen den Vorstand.
  3. Der Vorstand kann aus einem wichtigen Grund Vereinsmitglieder von der Vorstandsarbeit ausschließen.

§ 5 Arten der Mitgliedschaft

  1. Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedschaften:

    1. Ordentliches Vereinsmitglied
    2. Fördermitglied
  2. Ordentliches Vereinsmitglied
    Suchtkranke und Angehörige, die Mitgliedsbeiträge zahlen.
  3. Fördermitglied
    Natürliche und juristische Personen, die die Vereinsarbeit unterstützen. Fördermitglieder haben in der Mitgliederversammlung kein Stimm-, aber ein Anhörungsrecht.
  4. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

§ 6 Höhe der Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammiung mit einfacher Mehrheit bestimmt.
  2. Bei Vereinsmitgliedern, die den vollen Beitrag aus wirtschaftlichen Gründen (z. B. Bürgergeld-Bezug, Insolvenz, Bedürftigkeit etc.) nicht aufbringen können, kann der Vorstand den verminderten Beitrag beschließen Dieser Beschluss wird jährlich überprüft. Der Antrag erfolgt formlos durch die Betroffenen.
  3. Die jährlichen Beiträge werden im ersten Quartal des Geschäftsjahres per SEPA- Lastschriftmandat eingezogen. Sollten Lastschriften nicht eingelöst werden können, ist der Verein berechtigt, die Kosten der Lastschriftrückgabe vom Vereinsmitglied zu fordern.
  4. Auf mündlichen Antrag kann der Jahresbeitrag auch in zwei Teilbeträgen im ersten und dritten Quartal des Jahres eingezogen werden.
  5. Bei Austritt aus dem Verein werden bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge nicht rückerstattet.

§ 7 Vereinsmitgliedschaft und Gruppenzugehörigkeit

  1. Return Suchtselbsthilfe e.V. ist eine Solidargemeinschaft von Menschen, die sich im Verein und in den Selbsthilfegruppen unterstützen.
  2. Neue Teilnehmende in den Selbsthilfegruppen sind nicht verpflichtet Vereinsmitglied zu werden. Nach einem angemessenen Zeitraum ist ein Vereinsbeitritt gewünscht.
  3. Wenn Vereinsmitglieder aus dem Verein ausscheiden und den Wunsch äußern, weiter die Gruppen des Vereins zu besuchen, entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit über das weitere Vorgehen.

§ 8 Interessenwahrung innerhalb des Vereins

  1. Der Vorstand ist bemüht, die Interessen des Vereins als Gesamtheit und die Bedürfnisse der einzelnen Gruppen gleichwertig zu gewichten. Es soll ein Dialog zwischen Gruppe und Vorstand bestehen.
  2. Sollten Vereinsinteressen nicht deckungsgleich mit den Bedürfnissen der Gruppen sein, steht das Interesse des Vereins im Vordergrund.

§ 9 Vergütung der Vereinstätigkeit

  1. Grundsätzlich werden die Vereins- und Organämter ehrenamtlich ausgeübt. Die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a (Ehrenamtspauschale) kann der Vorstand beschließen.
  2. Die Mitglieder des Vereins haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB. Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und andere, für die Vereinsarbeit entstehenden Kosten, werden gegen Nachweis erstattet. Für eine Erstattung müssen die Belege/Formulare bis Ende des Jahres ordnungsgemäß vorliegen. Alternativ können Spendenquittungen ausgestellt werden. Der Vorstand kann per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten die Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festsetzen.

Dortmund, 15. Dezember 2023